AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - AUSSENWERBUNG der B. L. Werbe GmbH


1. ALLGEMEINES:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Außenwerbung der B.L. Werbe GmbH, FN: 326650v, gelten zwischen der B.L. Werbe GmbH und natürlichen bzw. juristischen Personen für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte hinsichtlich Außenwerbung, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen auf die aktuelle Fassung der AGB der B.L. Werbe GmbH (abrufbar unter https://www.der-insider.at/agb.html) nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Die B.L. Werbe GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer jeweiligen AGB. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der B.L. Werbe GmbH.

 

2. AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN:

Die Angebote der B.L. Werbe GmbH sind unverbindlich. Aufträge werden ausschließlich in Schriftform entgegengenommen. Die Annahme erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

3. HAFTUNG UND FOLGESCHÄDEN:

Die B.L. Werbe GmbH gewährleistet die ordentliche und termingerechte Durchführung des Ankündigungsauftrages laut Angebot. Die Plakatierungen erfolgen generell immer 3 Tage vor dem 1. eines jeden Monates bis 3 Tage danach, sowie jeweils 3 Tage vor dem 15. bis 3 Tage nach dem 15. eines jeweiligen Monates. Vorrangig erfolgt die Plakatierung nach dem jeweilig veröffentlichten Plakatkalender der B.L. Werbe GmbH. 

Ersatzansprüche und Mängelrügen können nur während der Dauer des Anschlages geltend gemacht werden.

Geringfügige Schäden des montierten Werbematerials beeinträchtigen nicht das vereinbarte Entgelt. Bei nicht bloß geringfügigen Schäden des Werbematerials hat die B.L. Werbe GmbH das Wahlrecht, entweder auf eigene Kosten die Neuherstellung und neuerliche Montage des Werbematerials zu veranlassen und das vereinbarte Entgelt in unveränderter Höhe zu verlangen oder die Demontage des Werbematerials ohne Neuherstellung desselben zu veranlassen, wodurch das Entgelt entsprechend reduziert wird.

Nachträgliche Beschädigung, Diebstahl, Schäden durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungs­einflüsse wie Stürme-, Kälte- und Regenperioden, etc.) sowie Vandalismus durch Dritte entbinden die B.L. Werbe GmbH von jeder Haftung. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unzumutbar oder gar unmöglich, so wird die B.L. Werbe GmbH von der Leistungsverpflichtung unter Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs frei. Der Auftraggeber kann daraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Der Auftraggeber wird von derartigen Umständen binnen angemessener Frist benachrichtigt.

Die Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen. Ausgenommen ist der Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch die B.L. Werbe GmbH. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten von Plakaten. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird in jedem Fall ausgeschlossen.

Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung jedenfalls beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die B.L. Werbe GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die B.L. Werbe GmbH, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von einem Jahr nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

Die Haftungsausschlüsse umfassen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der B.L. Werbe GmbH aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

 

4. DAUER, BETRIEB UND LAUFZEIT:

Die B.L. Werbe GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Werbeflächen während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen im Betrieb stehen und dass die Werbemittel ununterbrochen sichtbar sind. Für eventuell beschädigte oder nicht rechtzeitig ausgetauschtes Werbematerial leistet die B.L. Werbe GmbH keinen Ersatz.

Einschränkungen oder Störungen vorübergehender Natur, welcher Art und aus welchem Grund auch immer, berühren den Auftrag nicht und berechtigen den Auftraggeber nicht, einen Teil des Entgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen. 

Eine Gewährleistung für die Durchführung der Plakatierung an einem bestimmten Tag kann nicht abgegeben werden – siehe auch Punkt 3, Absatz 1. Voraussetzung für eine termingerechte Durchführung ist jedenfalls, dass die Werbemittel 8 Tage vor der vereinbarten Durchführung geliefert werden, bzw. die Sujets – wenn den Druck die B.L. Werbe GmbH übernimmt – spätestens 12 Tage vor der vereinbarten Durchführung bei der B.L. Werbe GmbH einlangen. Die B.L. Werbe GmbH garantiert bei rechtzeitiger Plakat-, bzw. Druckdatenanlieferung, dass jede gebuchte Ankündigung mindestens die vereinbarte Aushangdauer im Aushang verbleibt.

Die Anbringung des Werbematerials erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der B.L. Werbe GmbH bzw. durch von ihr Beauftragte.

 

5. VERÄNDERUNGEN BEI DER FARBE:

Für Veränderungen der Farbe von Plakaten infolge Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen wird keine Haftung übernommen.

 

6. FORM UND INHALT:

Werbeinhalte und Werbemaßnahmen der Auftraggeber dürfen weder gegen gesetzliche noch gegen behördliche Bestimmungen verstoßen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbeinhalte und Werbemaßnahme und stellt B.L. Werbe GmbH ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung, durch Verstöße gegen das Mediengesetz, das Urheberrechtsgesetz sowie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Bestehen wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen die Werbemaßnahme, ist B.L. Werbe GmbH berechtigt, die Anbringung bzw. Ausstrahlung der Werbemittel nicht durchzuführen oder abzubrechen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies einen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers hat.

 

7. BESCHLAGNAHME:

Bei Beschlagnahme von Werbemittel, aus welchem Grunde auch immer, hat der Auftraggeber das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Allfällige Kosten für das Entfernen oder Überkleben der beschlagnahmten Werbemittel hat der Auftraggeber zu tragen.

 

8. ABLEHNUNG DURCH BEHÖRDEN:

Sollten die Anbringung bzw. Ausstrahlung oder das Verbleiben von Werbemitteln durch die zuständigen Behörden, durch die Besitzer des Grundstückes auf dem sich die Werbefläche befindet oder die Besitzer der Werbeflächen, aus welchem Grunde auch immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden oder das Verfügungsrecht der B.L. Werbe GmbH oder die Werbefläche aufhören, so erlischt jedes diesbezügliche Übereinkommen. Der Auftraggeber hat keinerlei Recht auf Ersatzanspruch, doch wird ihm in einem solchen Fall – außer bei Beschlagnahme von Werbemittel – der eventuell vorausbezahlte Teil des vereinbarten Entgelts rückvergütet.

 

9. KONKURRENZAUSSCHLUSS:

Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.

   

10. LIEFERUNGEN:

Die Lieferung der Plakate hat rechtzeitig – siehe auch Punkt 5, Absatz 1 - frei Haus, verzollt und bei größeren Mengen auf Euro Paletten an die B.L. Werbe GmbH zu erfolgen. Bei verspäteter Lieferung von Werbemitteln wird die volle Laufzeit berechnet. In diesem Falle kann eine termingerechte und vollständige Auftragserfüllung nicht gewährleistet werden. Eine dadurch bedingte verspätete Klebung bzw. Ausstrahlung zum nächsten Termin hat keine Verlängerung der Laufzeit zur Folge.

 

11. WAHLEN:

Die B.L. Werbe GmbH behält sich das Recht vor, bei Abhaltung von Wahlen (zum Gemeinderat, Landtag, Nationalrat etc.) bzw. bei Volksbefragungen oder Ähnlichem, erteilte Aufträge, soweit es erforderlich ist, zu reduzieren bzw. zu stornieren, ohne dass hieraus der Auftraggeber Schadenersatzansprüche ableiten könnte.

 

12. AUSSERORDENTLICHE KOSTEN:

Kosten für besondere Leistungen, z.B. Verpackungsmaterial, Zoll, Versandkosten, Aufkleben von Streifen, Plakatierungen außerhalb des regelmäßigen Klebeganges, Rücksendungen nicht verbrauchter Plakate bzw. Werbematerial etc., hat der Auftraggeber zu tragen.

 

13. WEITERGABE VON WERBEFLÄCHEN:

Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Werbeflächen an Dritte ist nicht gestattet.

 

14. KOLLEKTIVPLAKATE:

Für Plakate, die für mehrere Produkte und Marken oder Leistungen mehrerer Unternehmungen werben kann ein Aufschlag bis zu 200% verrechnet werden.

 

15. DIE PLAKATFORMATE:

Für Plakate ab dem 16/1 Bg.-Format wird zur genauen Auftragsdurchführung eine Klebeskizze erbeten. Bei Plakatformaten, die nicht den Abmessungen oder Ö-Normen bzw. der Bestellung entsprechen, ist mit einem zusätzlichen Aufwand für Klebe- und Papierkosten zu rechnen.

Als Plakatformate gemäß Ö-Norm A 1001 gelten: 1/1 Bg. 84 x 59,5cm, 2/1 Bg. 119 x 84cm, 4/1 Bg. 168 x 119cm, 8/1 Bg. 168 x 238cm, 16/1 Bg. 336 x 238cm, 24/1 Bg. 504 x 238cm, 48/1 Bg. 1008 x 238 cm.

Sonderformate nach Vereinbarung.

 

16. PAPIERQUALITÄT:

Allen Plakataufträgen liegt die Standardpapierqualität eines holzfreien, einseitig glatten Plakatpapiers mit einem Gewicht von mindestens 100 und höchstens 120 g/m2 zugrunde. Bei durchscheinendem Plakatpapier gibt es keinen Ersatz für die geklebten Plakate und keine Regressansprüche. Für allenfalls verwendetes Unterlagspapier, werden auch die zusätzlichen Klebekosten verrechnet.

 

17. NICHT VERWENDETES WERBEMATERIAL:

Das nicht verwendete Werbematerial geht auf Wunsch der B.L. Werbe GmbH entschädigungslos in das Eigentum der B.L. Werbe GmbH über.

 

18. IMMATERIALGÜTERRECHTE:

Das im Auftrag des Kunden für einen werblichen Auftritt durch B.L. Werbe GmbH entwickelte Werbekonzept sowie die z.B. computergrafische Umsetzung eines Werbekonzepts sind geschützte Werke, insbesondere nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Kunde hat das Recht, gegen Zahlung einer in jedem Einzelfall schriftlich zu vereinbarenden Nutzungsgebühr diese Werke auch für den werblichen Auftritt in einem anderen Medium zu nutzen, sofern dieses Medium nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu B.L. Werbe GmbH steht.

 

19. DATENSCHUTZ:

Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und der B.L. Werbe GmbH werden nachstehend angeführte Daten wie Titel, Name, Anschrift, zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen über den Auftraggeber gespeichert.

Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Jede andere Form der Übermittlung bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet und weitergegeben.

 

20. PREISE:

Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Durchführung des Auftrages gültigen Preise. Änderungen sind immer vorbehalten. Alle Preise verstehen sich exkl. Umsatzsteuer und Werbeabgabe, sofern im Angebot nicht etwas Anderes angeführt wird.

 

21. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

Die Rechnungslegung erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, unverzüglich nach Beginn des Verrechnungszeitraums. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Es werden nur an die B.L. Werbe GmbH direkt geleistete Zahlungen anerkannt. Die vom Auftraggeber vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die B.L. Werbe GmbH nicht verbindlich.

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 9,2 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verrechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges, der B.L. Werbe GmbH den hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten, zu ersetzen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht der B.L. Werbe GmbH das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. das Werbematerial nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen bzw. die Plakate zu überkleben, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist.

Der B.L. Werbe GmbH steht das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Plakatierung bzw. das Werbematerial sofort zu entfernen bzw. die Plakate zu überkleben, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist.

 

22. STORNOBEDINGUNGEN:

Aufträge können bis spätestens 8 Kalenderwochen vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn gebührenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritten innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % der Bruttoauftragssumme ohne Werbeabgabe in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Teilstornierung.

Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Tag des Einlangens des Schreibens bei der B.L. Werbe GmbH. Trotz Stornierung allenfalls anfallende Kosten (z.B. Produktions- und Montagekosten) und Gebühren sind jedenfalls vom Auftraggeber zu tragen, der diesbezüglich die B.L. Werbe GmbH schad- und klaglos hält.

 

23. VERGEBÜHRUNG DES VERTRAGES:

Eine allenfalls gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten des Auftraggebers.

 

24. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT:

Erfüllungsort ist der Firmensitz der B.L. Werbe GmbH. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für den Firmensitz der B.L. Werbe GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. 

 

25. SALVATORISCHE KLAUSEL:

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Kenntnis dieser Rechtsunwirksamkeit die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die rechtswirksam zum selben oder möglichst ähnlichen wirtschaftlichen Ziel wie die rechtsunwirksame Bestimmung führt.

  

Stand: März 2023

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